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Kommunikation mit Angehörigen, Freunden und Behörden

Briefe

Die Gefangenen haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Kosten des Schriftverkehrs müssen diese grundsätzlich selbst tragen. Abgesehen von gesetzlich bestimmten Ausnahmen kann der Schriftverkehr aus behandlerischen Gründen bzw. Gründen der Sicherheit und Ordnung überwacht werden. Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen wird vom zuständigen Richter bzw. Staatsanwalt überwacht.

Telefonate

Neben der schriftlichen Kommunikation haben die Gefangenen die Möglichkeit, das Führen eines Telefonats zu beantragen. Die Kosten des Telefonats sind grundsätzlich eigenständig zu tragen. Bei Untersuchungsgefangenen kann eine richterliche Genehmigung erforderlich sein. Bei Strafgefangenen entscheidet die Anstaltsleitung bzw. eine von dieser beauftragten Person. Telefonate können überwacht werden. Die Anstalt hat die Möglichkeit, die Genehmigung zur Teilnahme am Telefonverkehr zu entziehen.

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