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Geldwäscheaufsicht

Hinweisgeberstelle nach dem Geldwäschegesetz bei Notarinnen und Notaren

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern – das ist das Anliegen des Geldwäschegesetzes (GwG).

Auch Notarinnen und Notare stehen hierbei in der Pflicht. Aufgrund der Vertraulichkeit des notariellen Mandats besteht die Gefahr, dass Notarinnen und Notare gegebenenfalls gutgläubig veranlasst werden, beispielsweise Gewinne aus schweren Straftaten zu waschen oder terroristische Zwecke zu unterstützen. 

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat eine Hinweisgeberstelle nach § 53 Abs.1 GwG für Verstöße gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Der Präsident des Landgerichts ist zuständig für Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften durch Notarinnen und Notare mit Amtssitz im Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen.

Die Hinweisgeberstelle ist insbesondere auch Anlaufstelle für Personen, welche durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Notarinnen und Notaren verfügen.

Die Hinweise können auf Wunsch anonym und vertraulich erfolgen und per Post, per Mail (verwaltung@lgwaldshut-tiengen.justiz.bwl.de) oder telefonisch (07751/881-206) abgegeben werden. Schriftliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:

Landgericht Waldshut-Tiengen
Verwaltung
Bismarckstr. 19 a

79761 Waldshut-Tiengen

 Bitte beachten Sie, dass das Landgericht Waldshut-Tiengen nicht zuständig ist für die Entgegennahme von Anzeigen wie z.B. wegen Kreditbetrugs, Phishing oder Geldwäsche im Allgemeinen.  

Für Verstöße gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch nicht einer berufsständigen Kammer angehörende Rechtsbeistände und registrierte Personen nach § 10 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) mit Sitz im Landgerichtsbezirk ist das Landgericht Freiburg zuständig.

Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen:

Aktuell sind keine Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen bekannt zu machen.

 

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